C.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 26. März 2010 die Abweisung des Rekurses. Die kantonalrechtliche Gesetzgebung enthalte bezüglich der Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht einen ausdrücklichen Verweis auf die AHV-Gesetzgebung. Die Schadenersatzforderung sei nicht verjährt. Die Gesellschaft habe am 18. Januar 2005 eine Lohnsumme von Fr. 100'000.-- gemeldet. Mit der Jahresabrechnung 2005 habe sie keine Anpassung der Lohnsumme trotz Hinweises in der Anleitung zur Jahresabrechnung verlangt. Die formellen Organe würden unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft haften.