C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2010 richtet sich betreffend den kantonalrechtlichen Teil der vorliegende Rekurs vom 15. März 2010. Der Rekurrent beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung angemessen zu reduzieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er bestreitet, dass die Haftungsregelung von Art. 52 AHVG auch betreffend Beiträge für die Familienausgleichskasse nach kantonalem Recht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte