{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-9--KZL-2010_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5007&type=1563347022&cHash=356f93cd3914dc72d9730fd8a0419210", "Checksum": "cdc6209d07fbd7c387343c47f49a2bdb"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:23", "Num": ["AHV 2010/9, KZL 2010/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:23", "Checksum": "952ae9524582b7dd777fbc13eb240b45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6).\n\nwahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat,\nweshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um\neiner in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht\nmit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Selbstverschulden der\nBeschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen. Dass die\nRüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben, im\nvorliegenden Fall auch inhaltlich nicht begründet ist, belegen allein schon die\nzahlreichen in den Akten liegenden Mahnungen sowie Betreibungs- und\nFortsetzungsbegehren (vgl. etwa act. G 3.43, G 3.66, G 3.82 f., G 3.86, G 3.89 f.,\nG 3.96 f., G 3.100 f. und G 3.107 ff.). Der Beschwerdeführer benennt keine weiteren\nüberzeugenden Gründe, die sein Verhalten als nicht grobfahrlässig erscheinen lassen\noder ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin belegen würden. Solche ergeben\nsich auch nicht aus den Akten.\n\n5.5 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem\nEintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat\ndann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet\nist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs\ndurch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit\nHinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den\nUnterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben.\nHätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die A.___ ihren Beitragsabrechnungsund Ablieferungspflichten nachkommt, namentlich im Jahr 2006 rechtzeitig eine\nErhöhung der mutmasslichen Lohnsumme meldet (vgl. act. G 3.40 und 3.76, 77 sowie\nArt. 35 Abs. 2 AHVV), wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden.\n\n5.6 Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von\nSchadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die\nBeschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet,\nSchadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 112'314.-- und für\nentgangene kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 8'882.20 je inkl. Nebenkosten zu\nbezahlen.\n\n6.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6.1 Die Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen Beiträge und der Rekurs\nbetreffend die kantonalrechtlichen Beiträge sind abzuweisen.\n\n6.2 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos.\nAngesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich\ntieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen\nVerfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in\nAnwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\nAusgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Verfahren AHV 2010/9 und KZL 2010/6 werden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung und der\nRekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung werden abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11\n"}