{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-9--KZL-2010_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5007&type=1563347022&cHash=356f93cd3914dc72d9730fd8a0419210", "Checksum": "cdc6209d07fbd7c387343c47f49a2bdb"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:23", "Num": ["AHV 2010/9, KZL 2010/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. 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Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6).\n\n5.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft nicht vollumfänglich der\nBeitragspflicht nachgekommen ist, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt\nhat. Die Gesellschaft, bzw. deren Organe, haben damit die Beitragszahlungspflicht\nbetreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet,\nbzw. sich nicht darum gekümmert, womit die Widerrechtlichkeit als\nHaftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich\nund wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.\n\n5.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden.\n\n5.4.1 Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein\nVerschulden des Arbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach\nder Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch\nden Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe\ngleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen\nSchwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht,\num ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände\nzu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein\nBeurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist\nund im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der\nSchadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem\nqualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann\nbeispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V\n244 E. 4b mit Hinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver\nVerschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die\nMandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, H 272 mit\nHinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.4.2 Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage wendet der seit der\nGesellschaftsgründung bis September 2007 im Handelsregister als Gesellschafter und\nGeschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragene Beschwerdeführer ein, dass er\nlediglich als \"Strohmann\" fungiert habe (act. G 1). Wie die Beschwerdegegnerin zu\nRecht ausgeführt hat, hält dieses Argument - selbst wenn es den tatsächlichen\nUmständen entspräche - indessen nicht Stich. Denn ein geschäftsführender\nGesellschafter kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in\nGeschäften geht, mit denen er sich von Gesetzes wegen befassen musste, nicht mit\ndem Einwand entschuldigen, er habe keinen tatsächlichen Einfluss auf die\nGeschäftsführung gehabt. Denn der Schuldvorwurf, der einen \"Strohmann\" trifft (BGE\n112 V 3), rührt gerade aus dem Umstand, sich auf eine Organstellung eingelassen zu\nhaben, die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amts, d.h. die\nihm nach Art. 811 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Verbindung mit\nArt. 716 Abs. 2 OR und Art. 718 Abs. 1 OR obliegenden Aufgaben, verunmöglichen\n(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:\nSozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. Februar 2001, H 87/00,\nE. 3b). Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats\nbewegten, braucht sich die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht entgegen halten zu\nlassen. Als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von Fr. 19'000.-- von\nFr. 20'000.-- Stammkapital) war er jedenfalls in einer Position, in der er die\nerforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und müssen.\n\n5.4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer als Organ der GmbH nicht dafür\ngesorgt, dass die während seiner Zeit als Geschäftsführer für das Jahr 2006 und das\nJahr 2007 bis und mit Juni geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss\nabgerechnet und bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit als verantwortliches\nOrgan in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare\nVorschriften der Beitragsablieferungspflicht verstossen und in Kauf genommen, dass\nder Beschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen ein Schaden\nentsteht, so dass sein Verhalten grobfahrlässig im Sinn von Art. 52 AHVG war. Dem\nVorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin wegen\nZahlungsaufschübe ein erhebliches Selbstverschulden an der Schadenshöhe treffe,\nkann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist von Belang, dass die\nBeschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}