{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-9--KZL-2010_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5007&type=1563347022&cHash=356f93cd3914dc72d9730fd8a0419210", "Checksum": "cdc6209d07fbd7c387343c47f49a2bdb"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:23", "Num": ["AHV 2010/9, KZL 2010/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:23", "Checksum": "952ae9524582b7dd777fbc13eb240b45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6).\n\nmit dem Eingang des provisorischen Pfändungsverlustscheins am 3. Oktober 2007 bei\nder Beschwerdegegnerin begonnen habe (act. G 1). Die Zustellung eines\nprovisorischen Pfändungsverlustscheins vermag rechtsprechungsgemäss jedoch nicht,\ndie Kenntnis des Schadens bei der Ausgleichskasse im Sinn von Art. 52 Abs. 3 AHVG\nmithin den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Denn es entspricht einer\nErfahrungstatsache, dass im Pfändungsstadium noch namhafte Beträge von\nSchuldnern eingehen können, bei denen eine Fortsetzung des Betreibungsverfahrens\nzunächst als erfolglos erscheint (Reichmuth, a.a.O., S. 200, insbesondere FN 1182, mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung). Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld\ngeführten erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten sind nicht geeignet, den Beginn der\nVerjährungsfrist im Januar 2009 in Frage zu stellen. Es ergeben sich aus den Akten\nauch keine weiteren Umstände, die zu einer anderen Bewertung der Verjährungsfrage\nführen könnten.\n\n5.\n\nZu prüfen bleiben damit die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 AHVG.\n\n5.1 Laut Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b mit Hinweisen). Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach\nöffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist.\n\n5.2 Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer für entgangene bundesund kantonalrechtliche Beiträge für das Jahr 2006 sowie für Januar bis Juni 2007\ninsgesamt Schadenersatz im Betrag von Fr. 121'196.20 (Fr. 112'314.-- für entgangene\nbundesrechtliche Beitrage sowie Fr. 8'882.20 für entgangene kantonalrechtliche\nBeiträge je inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren, vgl. act. G\n3.159-162).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.2.1 Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt\neines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt\ngebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge,\nMahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für\nrückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren\nnach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Zeitliche Grenze des zu\nberücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung bzw. im Falle\ndes Beschwerdeführers das Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer am\n17. September 2007. Die schadenersatzpflichtige Person hat aufgrund ihrer\nMitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die\nForderung - wie vorliegend - nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991\nS. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15).\n\n5.2.2 Der von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründete Schadensbetrag\n(act. G 3.177 sowie 3.159-162 und 182) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Es\nergeben sich aus den Akten auch keine offensichtlichen Berechnungsfehler, weshalb\nsich hierzu Weiterungen erübrigen und mit der Beschwerdegegnerin von einem\nSchadensbetrag von Fr. 121'196.20 bis September 2007 auszugehen ist.\n\n5.3 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche\nSchadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit.\n\n5.3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber\nbei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen\nmit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer\nLohnsumme von über Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu\nzahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hierzu Akontobeiträge\naufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber\nhaben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des\nlaufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die\nNichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle\nSchadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen).\n\n"}