{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-9--KZL-2010_2010-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5007&type=1563347022&cHash=356f93cd3914dc72d9730fd8a0419210", "Checksum": "cdc6209d07fbd7c387343c47f49a2bdb"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:37:23", "Num": ["AHV 2010/9, KZL 2010/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:37:23", "Checksum": "952ae9524582b7dd777fbc13eb240b45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2010 AHV 2010/9, KZL 2010/6\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AHV 2010/9 und KZL 2010/6).\n\nC.d Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2010\ndie Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie auf die Vernehmlassung vom\n26. März 2010. Ergänzend bringt sie vor, dass ein erster Ratenplan vom 29. August\n2006 eingehalten worden sei und somit keinen Einfluss auf den Schaden gehabt habe.\nEinen zweiten Ratenplan habe die Gesellschaft am 11. April 2007 verlangt. Wie\ngewünscht seien neun Raten zwischen April und Dezember 2007 bewilligt worden. Da\ndie Gesellschaft bereits die erste, im Gesuchsmonat fällige Rate nicht überwiesen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe, habe ihr Gesuch wohl die Fortführung des Betriebs auf Kosten der Sozialwerke\nund keine Sanierung der Finanzen bezweckt. Nach Dahinfallen des Ratenplans seien\ndie Inkassomassnahmen fortgeführt worden. Es treffe sie kein Selbstverschulden (act.\nG 3).\n\nC.e Der Rekurrent und Beschwerdeführer verzichtet auf die Einreichung einer Replik\n(act. G 7 im Verfahren KZL 2010/6 und act. G 5).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa die Beschwerdeverfahren AHV 2010/9 und KZL 2010/6 den gleichen Sachverhalt\nbetreffen und gestützt auf dieselben bzw. analogen rechtlichen Erwägungen zu\nentscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1).\n\n2.\n\nIn den vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers/\nRekurrenten (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) für\nnichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen für 2006 bis Juni\n2007 umstritten und zu prüfen.\n\n3.\n\nBetreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung ist vorweg der Einwand des\nBeschwerdeführers zu prüfen, für die kantonalrechtlichen Beiträge (FAK-Beiträge)\nbestehe keine ausreichende gesetzliche Grundlage.\n\n3.1 Die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft richten sich für den hier\nstreitigen Zeitraum (Beiträge Januar 2006 bis Juni 2007; vgl. act. G 3.185) nach\nkantonalem Recht, nämlich nach dem Kinderzulagengesetz des Kantons St. Gallen\n(KZG; sGS 371.1). Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) stellt demgegenüber keine\nunmittelbare gesetzliche Grundlage dar für die Erhebung von Schadenersatz für\nentgangene kantonalrechtliche Beiträge (vgl. BGE 124 V 146 E. 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.2 Das KZG ist ein formelles Gesetz. Der vorliegend einschlägige Art. 47 Abs. 1 lit. d\naKZG (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) lautet:\n\"Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen der\nBundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sachgemäss angewendet,\ninsbesondere für: […] d) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht;\". Dieser\nausdrückliche Verweis des kantonalen Rechts auf die AHV-rechtliche\nHaftungsbestimmung des Art. 52 AHVG ist hinreichend klar und eindeutig. Das\nkantonale Recht bietet gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d KZG eine genügende\ngesetzliche Grundlage für die Schadenersatzpflicht für entgangene kantonale Beiträge.\n\n4.\n\nDes Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die dem\nEinspracheentscheid zugrundeliegende Schadenersatzverfügung vom 13. Oktober\n2009 erst nach eingetretener Verjährung ergangen sei (act. G 1).\n\n4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei\nJahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Ausgleichskasse erlangt in dem\nZeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in dem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren\nAufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr\nerlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen\nkönnen (BGE 129 V 195 E. 2.1).\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Verjährungsfrist mit der\nPublikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven vom Januar 2009\n(act. G 3.154) begonnen habe und die Schadenersatzverfügung vom 13. Oktober 2009\nsomit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist ergangen sei (act. G 3.185). Die\nAuffassung der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als\nBeschwerdegegnerin bezeichnet) entspricht konstanter höchstrichterlicher\nRechtsprechung (vgl. etwa BGE 128 V 13 E. 5b-d sowie Marco Reichmuth, Die Haftung\ndes Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, S. 204, mit\nweiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was der Beschwerdeführer dagegen\nvorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er führt aus, dass die Verjährungsfrist bereits\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}