1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Berechnung sowie Nachbelastung der paritätischen Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8