hierzu Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5, E. 4.1 f.). 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Anerkennung eines 25%igen Pauschalabzugs trotz getrennt ausgewiesener Unkosten durch die Beschwerdegegnerin unzulässig ist. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur neuen Berechnung sowie Nachbelastung der paritätischen Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte