3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Beigeladenen vorgenommene und von der Beschwerdegegnerin akzeptierte 25%ige Pauschalabzug vorliegend nicht zulässig ist. Die Frage, ob der Beigeladenen aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten "Praxis" (act. G 3, S. 4) ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" zukommt, ist schon deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin selbst zu erkennen gibt, dass sie seit Januar 2010 an dieser Praxis nicht mehr festhalte (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5, E. 3.4.1 f.).