zur Rechtfertigung, derartige Unkostenentschädigungen zu pauschalieren vgl. BGE 104 V 59 E. 2). Im Fall des Beschwerdeführers als Reisevertreter im Sinn von Rz 4020 WML ist zu beachten, dass ein 25%iger Pauschalabzug einzig bei nicht getrennt ausgewiesenen Unkosten vorgesehen ist (Rz 4030 WML). Lediglich wenn glaubhaft ist, dass die Arbeitgebenden die Unkosten nur teilweise vergüten, können die Pauschalansätze gemäss Rz 4030 auf dem gesamthaft zur Auszahlung gelangenden Betrag (Lohn + Unkostenersatz) angewandt werden (Rz 4032 WML). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte