Wo aber feststeht, dass Unkosten entstanden sind, der strikte Nachweis der besonderen Verhältnisse wegen nicht möglich ist, sind sie von der Ausgleichskasse - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmenden - zu schätzen (AHI 1996 S. 249 E. 3b mit Hinweisen). In diesem Rahmen können pauschale Unkostenvergütungen pro Berufsgruppe mit typisiertem Arbeitseinsatz akzeptiert werden (AHI-Praxis 1998 S. 63; zur Rechtfertigung, derartige Unkostenentschädigungen zu pauschalieren vgl. BGE 104 V 59 E. 2).