2.2 Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) stellen Unkostenentschädigungen bzw. Spesenersatz keinen massgebenden Lohn dar. Unkosten dürfen grundsätzlich nur in ihrem tatsächlichen (nachgewiesenen) Ausmass berücksichtigt werden. Weitergehende Entschädigungen gehören zum massgebenden Lohn (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 4.151 und Rz 4.159). Art. 9 Abs. 3 AHVV bestimmt sodann, dass Unkosten in Abzug gebracht werden können, wenn sie nachweislich mindestens 10% des ausbezahlten Lohns betragen;