© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine begründete Replik und hält unverändert an seinen Anträgen fest (act. G 7). C.d Am 18. Juni 2010 lädt die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei (act. G 8). Die Beigeladene bringt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2010 vor, dass die von ihr gemeldeten Lohnangaben korrekt seien. Sie schliesst sich der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung an (act. G 9). Erwägungen: 1.