C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2010 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass der von der ehemaligen Arbeitgeberin vom gesamten Lohn vorgenommene 25%ige Pauschalabzug bei Versicherungsgesellschaften praxisgemäss und nicht zu beanstanden sei. Aus den Lohnabrechnungen werde ersichtlich, dass nur gerade in den Monaten Juli und Oktober 2008 für Bahnbillette und Kilometerpauschalen effektiv Spesenrückerstattungen von Fr. 292.-- und Fr. 1'042.80 erfolgt seien.