C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Festsetzung des AHV-pflichtigen Lohns für das Jahr 2008 auf Fr. 51'600.-- und jener für das Jahr 2009 auf Fr. 38'756.--. Er wiederholt seinen Standpunkt, dass vom Bruttomonatslohn von Fr. 7'200.-- für die Bestimmung des AHV-pflichtigen Lohns lediglich die getrennt ausgewiesenen Pauschalspesen von Fr. 750.-- abgezogen werden dürfen und kein Raum für einen 25%igen Pauschalabzug vom Bruttolohn bestehe (act. G 1).