B.a Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2010 Einsprache. Er stellt sich darin auf den Standpunkt, dass die Spesenregelung nicht korrekt angewandt worden sei. In der Lohnabrechnung seien monatlich Spesen von Fr. 750.-- ausgeschieden worden. Deshalb könne nicht die Anwendung der Maximalregelung von 25% vorgenommen werden. Der AHV-pflichtige Lohn für das Jahr 2008 sei auf Fr. 51'600.--, jener für das Jahr 2009 auf Fr. 38'756.-- festzulegen (act. G 3.40). B.b Mit Entscheid vom 5. Februar 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (act G 3.45). C.