A.c Am 5. Dezember 2009 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung von der Ausgleichskasse (act. G 3.15). In der Verfügung vom 30. Dezember 2009 hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass der massgebende Lohn unter Berücksichtigung eines 25%igen Pauschalabzugs zu ermitteln sei und für das Jahr 2008 Fr. 43'200.-- und für das Jahr 2009 Fr. 32'442.-- betrage (act. G 3.39). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte