A.b Der Versicherte gelangte daraufhin an die Ausgleichskasse Versicherung und ersuchte um eine neue Berechnung des AHV-Lohnes (act. G 3.10). Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherten am 7. Oktober 2009 mit, dass wenn die Unkosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien, in der Regel 25% vom Bruttolohn pauschal abgezogen werden könnten. Die vorgenommene Berechnung des massgebenden Lohnes sei daher zu Recht erfolgt (act. G 3.14).