Indes seien die Beiträge an die Sozialversicherungen lediglich auf einem Lohnbestandteil im Umfang von Fr. 5'400.-- abgezogen worden. Da somit lediglich ein Lohn von Fr. 5'400.-- versichert worden sei, bilde dieser auch die Grundlage für den versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenkasse (act. G 3.8).