A.a S.___ arbeitete vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009 als Kundenberater im Aussendienst einer Versicherung (act. G 3.16). Am 1. Juli 2009 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. September 2009 setzte die Kantonale Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 5'400.-- fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte wohl einen Lohn in der Höhe von rund Fr. 7'200.-- erhalten habe. Indes seien die Beiträge an die Sozialversicherungen lediglich auf einem Lohnbestandteil im Umfang von Fr. 5'400.-- abgezogen worden.