{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-8--KZL-2010_2010-09-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5016&type=1563347022&cHash=bbcadb2aad867e8438dca479f3621f57", "Checksum": "a514e981db618bd95279bf402a5a0014"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2010/8, KZL 2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die Beitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der Arbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei getrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten decken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/8 und KZL 2010/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:22:05", "Checksum": "73785f69d588f0e91b811b4bbea8bdfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die Beitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der Arbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei getrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten decken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/8 und KZL 2010/4).\n\n3.1 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene stellen sich auf den Standpunkt,\ndass obschon Unkosten bei der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen werden, der\n25%ige Pauschalabzug auf dem gesamten Bruttolohn zulässig sei (act. G 3 und G 9).\nDas Versicherungsgericht hat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5, aus\nden nachfolgenden Erwägungen entschieden, dass die Gewährung des 25%igen\nPauschalabzugs bei getrennt ausgewiesenen Unkosten - die vollen Unkostenersatz\ngewähren - gesetzwidrig und auch nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der\nWML (Rz 4033 ff. in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung,\nentspricht der Rz 4029 ff. in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 gültigen\nFassung der WML) vereinbar ist.\n\n3.2 Wie den Lohnkonti der Jahre 2008 und 2009 zu entnehmen ist, wurden die\nUnkosten getrennt ausgewiesen (Spesenentschädigung von monatlich Fr. 750.--, und\nvereinzelte Reisekosten [wie Billette, KM-\"Pauschale\"]; act. G 3.11 f.). Daher ist der\nmassgebende Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG bestimmt und weitere\nUnkostenabzüge sind grundsätzlich unzulässig (Forster, a.a.O., S. 82; Rz 3011 WML).\nEs könnte sich bei getrennt ausgewiesenen Unkosten im Fall von\nunselbstständigerwerbenden Reisevertreterinnen und -vertretern lediglich die Frage\nstellen, ob die Unkosten übersetzt erscheinen oder - was in der vorliegenden\nAngelegenheit interessiert - ob die Arbeitgebenden glaubhaft die Unkosten nur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nteilweise im Sinn von Rz 4029 i.V.m. 4032 vergüten und damit die Vornahme des\n25%igen Pauschalabzugs nach der WML zulässig wäre. Vorliegend wird von den\nParteien jedoch nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise\ndafür, dass die getrennt ausgewiesenen Unkosten die tatsächlichen Unkosten lediglich\nteilweise entschädigt hätten.\n\n3.3 Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der vorgenommene 25%ige\nPauschalabzug sei \"praxisgemäss\" (act. G 3, S. 2 und S. 4), verkennt sie, dass bei der\nBeurteilung der Unkosten das Kriterium der objektiven Notwendigkeit hinsichtlich der\nLohnerzielung strikt zu beurteilen ist (Kieser, a.a.O., Rz 142 mit Hinweisen). Eine\nobjektive Notwendigkeit von Unkosten hinsichtlich der Lohnerzielung liegt aber gerade\nin demjenigen Umfang in der Regel nicht vor, in dem der 25%ige Pauschalabzug die -\nwie vorliegend - getrennt ausgewiesenen Unkosten übersteigt. Die Anerkennung einer\nsolchen Praxis würde im Übrigen zu einer nicht gerechtfertigten\nBeitragsumgehungsmöglichkeit für die Arbeitgebenden einer bestimmten Branche zu\nLasten der Sozialversicherung und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung\nmit den übrigen versicherten Arbeitnehmenden führen.\n\n3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Beigeladenen vorgenommene und\nvon der Beschwerdegegnerin akzeptierte 25%ige Pauschalabzug vorliegend nicht\nzulässig ist. Die Frage, ob der Beigeladenen aufgrund der von der Beschwerdegegnerin\ngeltend gemachten \"Praxis\" (act. G 3, S. 4) ein Anspruch auf \"Gleichbehandlung im\nUnrecht\" zukommt, ist schon deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin\nselbst zu erkennen gibt, dass sie seit Januar 2010 an dieser Praxis nicht mehr festhalte\n(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5, E. 3.4.1 f.). Da\nnicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die Beigeladene\nDispositionen im Vertrauen auf ein behördliches Verhalten getätigt hat, die ohne\nNachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, besteht kein Anlass für die\nPrüfung der weiteren Voraussetzungen für den sogenannten Vertrauensschutz (vgl.\nhierzu Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5, E. 4.1 f.).\n\n4.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach dem Gesagten steht fest, dass die Anerkennung eines 25%igen Pauschalabzugs\ntrotz getrennt ausgewiesener Unkosten durch die Beschwerdegegnerin unzulässig ist.\nIn Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010\naufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur neuen Berechnung sowie\nNachbelastung der paritätischen Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010\naufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Berechnung sowie\nNachbelastung der paritätischen Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}