{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-8--KZL-2010_2010-09-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5016&type=1563347022&cHash=bbcadb2aad867e8438dca479f3621f57", "Checksum": "d0535f0928a5d4a6e75a85b34b8fd18e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:40:08", "Num": ["AHV 2010/8, KZL 2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die Beitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der Arbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei getrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten decken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/8 und KZL 2010/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:40:08", "Checksum": "4484b4fa78b29360829722ad9b1180a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die Beitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der Arbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei getrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten decken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/8 und KZL 2010/4).\n\nC.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine begründete Replik und hält unverändert\nan seinen Anträgen fest (act. G 7).\n\nC.d Am 18. Juni 2010 lädt die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts die\nehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei (act. G 8). Die Beigeladene bringt\nin der Stellungnahme vom 25. Juni 2010 vor, dass die von ihr gemeldeten\nLohnangaben korrekt seien. Sie schliesst sich der von der Beschwerdegegnerin\nvertretenen Auffassung an (act. G 9).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nZwischen den Parteien ist die Frage streitig, inwiefern Pauschalspesen AHV-pflichtigen\nLohn darstellen.\n\n2.\n\n2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit - dem massgebenden Lohn - Beiträge zu erheben.\nDabei gilt als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum\nmassgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin oder\ndes Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,\ngleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die\nLeistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares\nEntgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder\nZuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sofern sie nicht\nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist.\nZu beachten gilt es, dass grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind,\nder Beitragspflicht unterliegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar\n2007, H 121/06, E. 3; BGE 131 V 446 E. 1.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2 Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) stellen Unkostenentschädigungen bzw. Spesenersatz keinen\nmassgebenden Lohn dar. Unkosten dürfen grundsätzlich nur in ihrem tatsächlichen\n(nachgewiesenen) Ausmass berücksichtigt werden. Weitergehende Entschädigungen\ngehören zum massgebenden Lohn (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen\nin der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 4.151 und Rz 4.159). Art. 9\nAbs. 3 AHVV bestimmt sodann, dass Unkosten in Abzug gebracht werden können,\nwenn sie nachweislich mindestens 10% des ausbezahlten Lohns betragen; getrennt\nvom Lohn ausgewiesene Unkosten können dagegen in jedem Fall abgezogen werden\n(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:\nSozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 2. August 2004, H 274/03,\nE. 4.1; BGE 104 V 59 E. 2). Sofern die tatsächlichen Unkosten getrennt vom Lohn\nausgewiesen werden, braucht es zur Ermittlung des massgebenden Lohns\ngrundsätzlich keine Korrektur bzw. sind keine entsprechenden Abzüge vom Lohn\nzulässig. Für die Ausgleichskasse gilt es dabei zu prüfen, ob sich die Unkosten im\nüblichen Rahmen halten oder übersetzt erscheinen (vgl. Peter Forster, AHV-\nBeitragsrecht, in: Ulrich Meyer/Thomas Gächter [Hrsg.], Schriften zum\nSozialversicherungsrecht, Zürich 2007, S. 82; vgl. auch die Wegleitung des BSV über\nden massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Rz 3010 [in der vom 1. Januar\n2008 bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung]: Werden die tatsächlich entstandenen\nUnkosten von Fall zu Fall getrennt vom Lohn ausgewiesen, so ist damit der\nmassgebende Lohn bestimmt.). Wo aber feststeht, dass Unkosten entstanden sind, der\nstrikte Nachweis der besonderen Verhältnisse wegen nicht möglich ist, sind sie von der\nAusgleichskasse - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Arbeitgeber\nbzw. der Arbeitnehmenden - zu schätzen (AHI 1996 S. 249 E. 3b mit Hinweisen). In\ndiesem Rahmen können pauschale Unkostenvergütungen pro Berufsgruppe mit\ntypisiertem Arbeitseinsatz akzeptiert werden (AHI-Praxis 1998 S. 63; zur\nRechtfertigung, derartige Unkostenentschädigungen zu pauschalieren vgl. BGE 104 V\n59 E. 2). Im Fall des Beschwerdeführers als Reisevertreter im Sinn von Rz 4020 WML\nist zu beachten, dass ein 25%iger Pauschalabzug einzig bei nicht getrennt\nausgewiesenen Unkosten vorgesehen ist (Rz 4030 WML). Lediglich wenn glaubhaft ist,\ndass die Arbeitgebenden die Unkosten nur teilweise vergüten, können die\nPauschalansätze gemäss Rz 4030 auf dem gesamthaft zur Auszahlung gelangenden\nBetrag (Lohn + Unkostenersatz) angewandt werden (Rz 4032 WML).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.3 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden\ngrundsätzlich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die\nbehaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob\nUnkosten nachgewiesen oder mindestens glaubhaft sind, ist das Kriterium der\nobjektiven Notwendigkeit der Auslagen hinsichtlich der Lohnerzielung strikt zu\nbeurteilen (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage,\nBasel 2007, Rz 142 mit Hinweisen).\n\n3.\n\n"}