{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-8--KZL-2010_2010-09-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5016&type=1563347022&cHash=bbcadb2aad867e8438dca479f3621f57", "Checksum": "d0535f0928a5d4a6e75a85b34b8fd18e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:40:08", "Num": ["AHV 2010/8, KZL 2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die Beitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der Arbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei getrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten decken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/8 und KZL 2010/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:40:08", "Checksum": "4484b4fa78b29360829722ad9b1180a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/8, KZL 2010/4\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die Beitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der Arbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei getrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten decken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/8 und KZL 2010/4).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2010/8, KZL 2010/4\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 29.09.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 29.09.2010\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 Abs. 3 AHVV: Massgebender Lohn für die\nBeitragserhebung; getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen der\nArbeitgeberin bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Bei\ngetrennt ausgewiesenen Unkosten, welche die tatsächlichen Unkosten\ndecken, ist der 25%ige pauschale Unkostenabzug unzulässig (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV\n2010/8 und KZL 2010/4).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 29. September 2010\n\nin Sachen\n\nS.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Versicherung, Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nBasler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeigeladene,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2008 und 2009 (Spesenpauschale)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a S.___ arbeitete vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009 als Kundenberater im\nAussendienst einer Versicherung (act. G 3.16). Am 1. Juli 2009 stellte er Antrag auf\nArbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. September 2009 setzte die\nKantonale Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 5'400.-- fest. Zur\nBegründung führte sie aus, dass der Versicherte wohl einen Lohn in der Höhe von rund\nFr. 7'200.-- erhalten habe. Indes seien die Beiträge an die Sozialversicherungen\nlediglich auf einem Lohnbestandteil im Umfang von Fr. 5'400.-- abgezogen worden. Da\nsomit lediglich ein Lohn von Fr. 5'400.-- versichert worden sei, bilde dieser auch die\nGrundlage für den versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenkasse (act. G 3.8).\n\nA.b Der Versicherte gelangte daraufhin an die Ausgleichskasse Versicherung und\nersuchte um eine neue Berechnung des AHV-Lohnes (act. G 3.10). Die\nAusgleichskasse teilte dem Versicherten am 7. Oktober 2009 mit, dass wenn die\nUnkosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien, in der Regel\n25% vom Bruttolohn pauschal abgezogen werden könnten. Die vorgenommene\nBerechnung des massgebenden Lohnes sei daher zu Recht erfolgt (act. G 3.14).\n\nA.c Am 5. Dezember 2009 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren\nVerfügung von der Ausgleichskasse (act. G 3.15). In der Verfügung vom 30. Dezember\n2009 hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass der massgebende Lohn unter\nBerücksichtigung eines 25%igen Pauschalabzugs zu ermitteln sei und für das Jahr\n2008 Fr. 43'200.-- und für das Jahr 2009 Fr. 32'442.-- betrage (act. G 3.39).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2010 Einsprache. Er stellt sich darin\nauf den Standpunkt, dass die Spesenregelung nicht korrekt angewandt worden sei. In\nder Lohnabrechnung seien monatlich Spesen von Fr. 750.-- ausgeschieden worden.\nDeshalb könne nicht die Anwendung der Maximalregelung von 25% vorgenommen\nwerden. Der AHV-pflichtige Lohn für das Jahr 2008 sei auf Fr. 51'600.--, jener für das\nJahr 2009 auf Fr. 38'756.-- festzulegen (act. G 3.40).\n\nB.b Mit Entscheid vom 5. Februar 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab\n(act G 3.45).\n\nC.\n\nC.a Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 richtet sich die vorliegend zu\nbeurteilende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss dessen\nAufhebung sowie die Festsetzung des AHV-pflichtigen Lohns für das Jahr 2008 auf\nFr. 51'600.-- und jener für das Jahr 2009 auf Fr. 38'756.--. Er wiederholt seinen\nStandpunkt, dass vom Bruttomonatslohn von Fr. 7'200.-- für die Bestimmung des\nAHV-pflichtigen Lohns lediglich die getrennt ausgewiesenen Pauschalspesen von\nFr. 750.-- abgezogen werden dürfen und kein Raum für einen 25%igen Pauschalabzug\nvom Bruttolohn bestehe (act. G 1).\n\nC.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2010\ndie Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass der von der\nehemaligen Arbeitgeberin vom gesamten Lohn vorgenommene 25%ige Pauschalabzug\nbei Versicherungsgesellschaften praxisgemäss und nicht zu beanstanden sei. Aus den\nLohnabrechnungen werde ersichtlich, dass nur gerade in den Monaten Juli und\nOktober 2008 für Bahnbillette und Kilometerpauschalen effektiv\nSpesenrückerstattungen von Fr. 292.-- und Fr. 1'042.80 erfolgt seien. Die monatlichen\nPauschalspesen von Fr. 750.-- würden klarstellen, dass eine Pauschallösung eindeutig\nzwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer nicht nur vorgesehen, sondern\nauch umgesetzt worden sei. Aus der vom Bundesamt für Sozialversicherung per\nJanuar 2010 eingeleiteten Praxisänderung bezüglich der allgemeinen Pauschal-\nUnkosten könne der Beschwerdeführer für die Jahre 2008/2009 nichts zu seinen\nGunsten ableiten (act. G 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}