2006 höher war. Entscheidend ist einzig, ob ein bestimmter Teil der Arbeitsentschädigung massgebenden Lohn darstellt oder ob die Bedingungen zur Befreiung vom massgebenden Lohn erfüllt sind. Letzteres ist bei der im Streit liegenden Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorsorgekosten seiner Arbeitnehmenden wie gesagt der Fall (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). Mit der Regelung von Art. 8 lit. a AHVV sollte ja gerade die Beteiligung der Arbeitgebenden an der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden gefördert werden.