2.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Festlegung der Lohnhöhe grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, gegebenenfalls der Tarifpartner oder - im öffentlichen Dienst - des Staates in seiner Rolle als Arbeitgeber ist. Es spielt damit keine Rolle, dass der Lohn der betroffenen Kaderärzte und -ärztinnen bis 31. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte