Vorliegend erfolgte die Reduktion der Besoldung unbestrittenermassen auf Initiative der Kaderärzte und -ärztinnen, weil diese einen verbesserten Versicherungsschutz wünschten, sodass ohnehin von der Zulässigkeit der Neuregelung auszugehen ist. Die dienst- und arbeitsvertragsrechtliche Zulässigkeit der Lohnreduktion braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, knüpft doch das AHV-Abgaberecht an die tatsächlich ausbezahlten Löhne und nicht an die (allfälligen) vertraglichen oder gesetzlichen Lohnansprüche an.