Diese können grundsätzlich - unter dem Vorbehalt des Willkürverbots - jederzeit geändert werden, insbesondere, um etwa die Besoldungsausgaben mit den finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand in Übereinstimmung zu bringen (Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., S. 193, mit Verweis auf BGE 101 Ia 443). Vorliegend erfolgte die Reduktion der Besoldung unbestrittenermassen auf Initiative der Kaderärzte und -ärztinnen, weil diese einen verbesserten Versicherungsschutz wünschten, sodass ohnehin von der Zulässigkeit der Neuregelung auszugehen ist.