Vielmehr werden die finanziellen Ansprüche von Beamten (und vorliegend auch der öffentlich-rechtlichen Angestellten) durch Gesetz oder gesetzesvertretende Verordnungen geregelt. Diese können grundsätzlich - unter dem Vorbehalt des Willkürverbots - jederzeit geändert werden, insbesondere, um etwa die Besoldungsausgaben mit den finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand in Übereinstimmung zu bringen (Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., S. 193, mit Verweis auf BGE 101 Ia 443).