Brunner/J.-M. Bühler/J.-B. Waeber/Ch. Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Art. 320 N11). Nach der Rechtsprechung wäre sodann auch die Reduktion der in der Besoldungsverordnung vorgesehenen Besoldung zulässig (was vorliegend jedoch nicht beabsichtigt war; vgl. Botschaft zum Voranschlag 2007 S. 145 [act. G 3.3]). Danach stellt die Besoldungsordnung (von Beamten, und wohl auch von öffentlich-rechtlich Angestellten) kein wohlerworbenes Recht dar. Vielmehr werden die finanziellen Ansprüche von Beamten (und vorliegend auch der öffentlich-rechtlichen Angestellten) durch Gesetz oder gesetzesvertretende Verordnungen geregelt.