Dies impliziert, dass eine Änderung auch ohne ausdrückliches Einverständnis, sondern nur mit dem stillschweigenden Einverständnis des Verbleibens an der innegehabten Stelle, möglich ist. Selbst bei analoger Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen wäre die Lohnreduktion als Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen wohl zulässig gewesen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Art. 320 N4; Ch. Brunner/J.-M. Bühler/J.-B. Waeber/Ch. Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl.