ist sodann die Vorgehensweise für die Festlegung und Änderung der Besoldung, namentlich das Anhörungsrecht der Betroffenen, festgelegt. Die Wirkung der Änderung erfolgt, sobald sie dem Arzt oder der Ärztin schriftlich eröffnet worden und ein Monat Bedenkfrist sowie die daran anschliessende Kündigungsfrist verstrichen ist (Art. 18). Dies impliziert, dass eine Änderung auch ohne ausdrückliches Einverständnis, sondern nur mit dem stillschweigenden Einverständnis des Verbleibens an der innegehabten Stelle, möglich ist.