2.3 Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, es liege keine (gültige) Lohnreduktion vor. Vielmehr würde die (Kader-)Ärzteschaft des Spitals Linth de facto auch den Arbeitgeberbeitrag an ihre berufliche Vorsorge selber tragen. Dies stelle eine Umgehung der Beitragspflicht dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim Arbeitsverhältnis der Kaderärztinnen und -ärzte handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Angestelltenverhältnis (Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1]) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und -ärzte [sGS 320.41]). In den Art. 16 ff. der genannten Verordnung