Schliesslich handelt es sich bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal um eine nach Art. 56 lit. b DBG steuerbefreite kantonale Anstalt, deren Einlagen ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VVK). Die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragspflicht der gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge des Beschwerdeführers an die berufliche Vorsorge seiner Kaderärzte und -ärzt-innen im Sinn von Art. 8 lit. a AHVV sind damit grundsätzlich erfüllt.