In diesem Zusammenhang trifft auch die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass in der beruflichen Vorsorge weiterhin der gleiche Betrag versichert sei wie vor 2007. Vielmehr wird im Merkblatt zur Zusatzversicherung lediglich festgehalten, dass die in der Rentenversicherung (Grundversicherung) zu versichernde Bruttobesoldung wie bis anhin höchstens Fr. 226'196.10 betrage (bei einer 100 %-Anstellung Stand 2007). Die darüber hinaus gehende Bruttobesoldung sei dagegen in der Zusatzversicherung zu versichern (act. G 3.7).