81ter VVK verpflichtet, seinen Anteil an den Kosten der Zusatzversicherung zu übernehmen (vgl. BGE 133 V 556 E. 7.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die versicherte Ärzteschaft zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil auch den Arbeitgeberanteil (im juristischen Sinn) selber trägt. In diesem Zusammenhang trifft auch die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass in der beruflichen Vorsorge weiterhin der gleiche Betrag versichert sei wie vor 2007.