2.2 Mit der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte (sGS 320.41) wurden die Art. 18 und Art. 18bis der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK; sGS 143.7) geändert bzw. neu eingeführt. Diese Bestimmungen sehen in Art. 18 VVK eine Grundversicherung, in Art. 18bis eine Zusatzversicherung für Kaderärztinnen und -ärzte vor. Art. 81bis VVK sieht sodann vor, dass für die Zusatzversicherung in der Sparversicherung ein Sonderkonto gebildet wird. Gemäss Art. 81ter werden schliesslich die Gutschriften auf dem Sonderkonto vom Staat und von den Versicherten zu gleichen