2.1 Vorliegend ist zu klären, ob die fraglichen Zahlungen des Beschwerdeführers an die Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitnehmenden grundsätzlich die Voraussetzungen nach Art. 8 lit. a AHVV und Art. 56 lit. b DBG erfüllen. Dabei bestreitet die Beschwerdegegnerin vor allem, dass es sich um Beiträge des Arbeitgebers handeln soll. Vielmehr handle es sich um Beiträge der Arbeitnehmenden, die nicht unter den Befreiungstatbestand fielen.