Nicht zum massgebenden Einkommen gehören unter anderem reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden gehören dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben (Rz 2165 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML]). 2.