Es liege mithin eine rechtsgültige Lohnverzichtserklärung vor, die per 1. Januar 2007 volle Wirkung entfaltet habe. Die Beschwerdegegnerin lasse zu Recht nicht vortragen, die vereinbarten Vertragsänderungen seien nicht zulässig. Es könne damit keine Rede davon sein, die von den Kaderärzten und -ärztinnen geleisteten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung stellten ahv-pflichtigen Lohn dar (act. G 5). B.d Mit Duplik vom 14. April 2010 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass bei der Pensionskasse die ursprüngliche (höhere) Besoldung versichert sei. Es gehe nicht an, bei der AHV einen tieferen Lohn versichern zu wollen (act. G 7).