B.c Mit Replik vom 31. März 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zwar sei richtig, dass keine Änderungskündigung erfolgt sei. Daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss ziehen, es liege keine relevante, einvernehmliche Änderung der bisherigen Lohnhöhe vor. Sämtliche betroffenen Kaderärztinnen und -ärzte hätten der Vertragsänderung zugestimmt. Dies sei als sogenannte uneigentliche Änderungskündigung zu qualifizieren, die volle Rechtswirkungen entfalte. Es liege mithin eine rechtsgültige Lohnverzichtserklärung vor, die per 1. Januar 2007 volle Wirkung entfaltet habe.