Bei der Pensionskasse sei der ursprüngliche (höhere) Besoldungsbetrag versichert. Eine Besoldungsreduktion per 1. Januar 2007 wäre zwar möglich gewesen, hätte aber eine Änderungskündigung bedingt, wovon aus politischen Gründen abgesehen worden sei. Somit liege keine Besoldungsreduktion vor. Die von den angefochtenen Verfügungen betroffenen Vorsorgeeinlagen würden von den Kaderärztinnen und -ärzten und nicht von der Beschwerdegegnerin getragen. Diese Vorsorgeeinlagen gehörten somit gemäss Art. 8 lit. a AHVV und Rz 2170 WML zum massgebenden Lohn, denn es handle sich um Lohnverwendung (act. G 3).