B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV gehörten reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht zum massgebenden Lohn. Vorsorgeeinlagen, welche die Arbeitnehmenden selber tragen, bildeten jedoch mangels einer Bestimmung, die sie von der Beitragspflicht ausnehmen, Bestandteil des massgebenden Lohnes (Rz 2170 WML). Vorliegend habe sich die Besoldung der Kaderärzte und -ärztinnen per 1. Januar 2007 nicht verändert. Bei der Pensionskasse sei der ursprüngliche (höhere) Besoldungsbetrag versichert.