Dass die im Lohnausweis ausgewiesenen Abzüge in die Zusatzversicherung flössen, ergebe sich aus dem Umstand, dass das Kantonsparlament der Zusatzversicherung für Kaderärztinnen und -ärzte nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass keine Zusatzkosten entstünden. Mithin liege im Umfang der ab 1. Januar 2007 neu anfallenden Arbeitgeberbeiträge an die Zusatzversicherung eine Lohnkürzung vor. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer gewählte Darstellung der Lohnabrechnungen nichts, sei diese doch nur aus Gründen der Transparenz so erfolgt (act. G 1).