Die Höhe der Beiträge richte sich nach Art. 76 VVK und sei zwingend vorgeschrieben. Mithin handle es sich um reglementarisch vorgeschriebene Beiträge des Arbeitgebers im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 V 556 ff.). Sodann handle es sich bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal um eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung.