Reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer erfüllten, gehörten nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV). Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden gehörten dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschrieben (vgl. Rz 2165 WML). Aus Art. 81bis ff. VVK folge, dass die Finanzierung der Zusatzversicherung für Kaderärztinnen und -ärzte paritätisch erfolge. Die Höhe der Beiträge richte sich nach Art.