Die Verordnung über die Besoldung der Kaderärzte und Kaderärztinnen regle in Art. 16 ff. auch die Vorgehensweise für die Festlegung und Änderung der Besoldung. Gestützt auf diese Bestimmungen sei eine Änderung der Besoldung im Einverständnis mit den Betroffenen zulässig. Vorliegend habe das Gesundheitsdepartement die Kaderärztinnen und -ärzte mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 über die Zusatzversicherung informiert. Über den Vollzug und den Umfang der Neuregelung habe der Spital A.___ im Detail informiert. Alle betroffenen Kaderärzte und -ärztinnen hätten die Neuregelung akzeptiert.