geändert worden. Diese Bestimmungen sähen eine zweistufige Versicherungspflicht der Einkünfte vor. Einerseits die "Grundversicherung" (Art. 18 VVK) und andererseits die "Zusatzversicherung" (Art. 18bis VVK). Art. 81bis VVK sehe vor, dass für die Zusatzversicherung in der Sparversicherung ein Sonderkonto geführt werde. Art. 81ter VVK bestimme sodann, dass die Gutschriften auf dem Sonderkonto von den Kaderärztinnen und Kaderärzten sowie vom Staat zu gleichen Teilen geleistet würden.