Entscheid Versicherungsgericht, 29.09.2010 Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4). beim Bundesgericht angefochten