{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-4_2010-09-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5017&type=1563347022&cHash=d1be853c75ed3a51160271a6e87c0a75", "Checksum": "9a186db4594c309eb6115c095517a51c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4).\r\n\r\nbeim Bundesgericht angefochten"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:21:54", "Checksum": "c49074b5aea58cc258b3db344ec9c54e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4).\r\n\r\nbeim Bundesgericht angefochten\n\nUmgehung der Beitragspflicht dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim\nArbeitsverhältnis der Kaderärztinnen und -ärzte handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Angestelltenverhältnis (Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS\n140.1]) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung der\nKaderärztinnen und -ärzte [sGS 320.41]). In den Art. 16 ff. der genannten Verordnung\nist sodann die Vorgehensweise für die Festlegung und Änderung der Besoldung,\nnamentlich das Anhörungsrecht der Betroffenen, festgelegt. Die Wirkung der Änderung\nerfolgt, sobald sie dem Arzt oder der Ärztin schriftlich eröffnet worden und ein Monat\nBedenkfrist sowie die daran anschliessende Kündigungsfrist verstrichen ist (Art. 18).\nDies impliziert, dass eine Änderung auch ohne ausdrückliches Einverständnis, sondern\nnur mit dem stillschweigenden Einverständnis des Verbleibens an der innegehabten\nStelle, möglich ist. Selbst bei analoger Anwendung der obligationenrechtlichen\nBestimmungen wäre die Lohnreduktion als Vertragsänderung im gegenseitigen\nEinvernehmen wohl zulässig gewesen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,\nArbeitsvertrag, 6. Aufl., Art. 320 N4; Ch. Brunner/J.-M. Bühler/J.-B. Waeber/Ch.\nBruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Art. 320 N11). Nach der\nRechtsprechung wäre sodann auch die Reduktion der in der Besoldungsverordnung\nvorgesehenen Besoldung zulässig (was vorliegend jedoch nicht beabsichtigt war; vgl.\nBotschaft zum Voranschlag 2007 S. 145 [act. G 3.3]). Danach stellt die\nBesoldungsordnung (von Beamten, und wohl auch von öffentlich-rechtlich\nAngestellten) kein wohlerworbenes Recht dar. Vielmehr werden die finanziellen\nAnsprüche von Beamten (und vorliegend auch der öffentlich-rechtlichen Angestellten)\ndurch Gesetz oder gesetzesvertretende Verordnungen geregelt. Diese können\ngrundsätzlich - unter dem Vorbehalt des Willkürverbots - jederzeit geändert werden,\ninsbesondere, um etwa die Besoldungsausgaben mit den finanziellen Möglichkeiten\nder öffentlichen Hand in Übereinstimmung zu bringen (Peter Hänni, Das öffentliche\nDienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., S. 193, mit Verweis auf BGE 101 Ia 443). Vorliegend\nerfolgte die Reduktion der Besoldung unbestrittenermassen auf Initiative der\nKaderärzte und -ärztinnen, weil diese einen verbesserten Versicherungsschutz\nwünschten, sodass ohnehin von der Zulässigkeit der Neuregelung auszugehen ist. Die\ndienst- und arbeitsvertragsrechtliche Zulässigkeit der Lohnreduktion braucht indessen\nnicht abschliessend geklärt zu werden, knüpft doch das AHV-Abgaberecht an die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächlich ausbezahlten Löhne und nicht an die (allfälligen) vertraglichen oder\ngesetzlichen Lohnansprüche an.\n\n2.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Festlegung der Lohnhöhe\ngrundsätzlich Sache der Vertragsparteien, gegebenenfalls der Tarifpartner oder - im\nöffentlichen Dienst - des Staates in seiner Rolle als Arbeitgeber ist. Es spielt damit\nkeine Rolle, dass der Lohn der betroffenen Kaderärzte und -ärztinnen bis 31. Dezember\n2006 höher war. Entscheidend ist einzig, ob ein bestimmter Teil der\nArbeitsentschädigung massgebenden Lohn darstellt oder ob die Bedingungen zur\nBefreiung vom massgebenden Lohn erfüllt sind. Letzteres ist bei der im Streit liegenden\nBeteiligung des Beschwerdeführers an den Vorsorgekosten seiner Arbeitnehmenden\nwie gesagt der Fall (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). Mit der Regelung von Art. 8 lit. a\nAHVV sollte ja gerade die Beteiligung der Arbeitgebenden an der beruflichen Vorsorge\nihrer Arbeitnehmenden gefördert werden. Der Verordnungsgeber musste sich deshalb\nbewusst sein, dass mit der Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge die\nArbeitsentschädigung tendenziell weniger in Form von Lohn, dafür eher in Form von\nverbesserten Versicherungslösungen geleistet wird. Diesbezüglich ist denn auch kein\nUmgehungstatbestand erkennbar.\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a\nATSG).\n\n3.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine\nParteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Versicherungsgericht ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der\nSchwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von\npauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als\nangemessen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom\n22. Dezember 2009 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von\nFr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}