{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-4_2010-09-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5017&type=1563347022&cHash=d1be853c75ed3a51160271a6e87c0a75", "Checksum": "f0ed648cfbe84fc6c012e05126e2bbe2"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:40:06", "Num": ["AHV 2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4).\r\n\r\nbeim Bundesgericht angefochten"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:40:06", "Checksum": "6541e0646f49192e4a1367004c609083", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 29.09.2010 AHV 2010/4\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 8 lit. a AHVV. Massgebender Lohn. Die in der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vorgesehenen Beiträge des Staates an die berufliche Vorsorge von Kaderärzten und -ärztinnen (Art. 81ter VVK) sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ursprüngliche Besoldung im Umfang der Arbeitgeberbeiträge reduziert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2010, AHV 2010/4).\r\n\r\nbeim Bundesgericht angefochten\n\n2.1 Vorliegend ist zu klären, ob die fraglichen Zahlungen des Beschwerdeführers an die\nVorsorgeeinrichtung seiner Arbeitnehmenden grundsätzlich die Voraussetzungen nach\nArt. 8 lit. a AHVV und Art. 56 lit. b DBG erfüllen. Dabei bestreitet die\nBeschwerdegegnerin vor allem, dass es sich um Beiträge des Arbeitgebers handeln\nsoll. Vielmehr handle es sich um Beiträge der Arbeitnehmenden, die nicht unter den\nBefreiungstatbestand fielen.\n\n2.2 Mit der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Verordnung über die Besoldung der\nKaderärztinnen und Kaderärzte (sGS 320.41) wurden die Art. 18 und Art. 18bis der\nVerordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK; sGS 143.7)\ngeändert bzw. neu eingeführt. Diese Bestimmungen sehen in Art. 18 VVK eine\nGrundversicherung, in Art. 18bis eine Zusatzversicherung für Kaderärztinnen und -ärzte\nvor. Art. 81bis VVK sieht sodann vor, dass für die Zusatzversicherung in der\nSparversicherung ein Sonderkonto gebildet wird. Gemäss Art. 81ter werden schliesslich\ndie Gutschriften auf dem Sonderkonto vom Staat und von den Versicherten zu gleichen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTeilen geleistet. Mithin liegt eine \"reglementarische\" bzw. sogar gesetzliche Regelung\n(auf Verordnungsstufe) vor, welche die Beteiligung des Beschwerdeführers an den\nlaufenden Beiträgen für die berufliche Vorsorge seiner Arbeitnehmenden zwingend\nvorschreibt. Es handelt sich damit nicht um eine blosse Kann-Vorschrift, welche die\nBeteiligung des Beschwerdeführers an der beruflichen Vorsorge seiner\nArbeitnehmenden in dessen Belieben stellen würde (vgl. Rz 2165 WML). Vielmehr ist\nder Beschwerdeführer auf Grund der normativen Regelung in Art. 18bis VVK in\nVerbindung mit Art. 81ter VVK verpflichtet, seinen Anteil an den Kosten der\nZusatzversicherung zu übernehmen (vgl. BGE 133 V 556 E. 7.4). Entgegen der Ansicht\nder Beschwerdegegnerin kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die\nversicherte Ärzteschaft zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil auch den Arbeitgeberanteil\n(im juristischen Sinn) selber trägt. In diesem Zusammenhang trifft auch die Ansicht der\nBeschwerdegegnerin nicht zu, dass in der beruflichen Vorsorge weiterhin der gleiche\nBetrag versichert sei wie vor 2007. Vielmehr wird im Merkblatt zur Zusatzversicherung\nlediglich festgehalten, dass die in der Rentenversicherung (Grundversicherung) zu\nversichernde Bruttobesoldung wie bis anhin höchstens Fr. 226'196.10 betrage (bei\neiner 100 %-Anstellung Stand 2007). Die darüber hinaus gehende Bruttobesoldung sei\ndagegen in der Zusatzversicherung zu versichern (act. G 3.7).\n\nSchliesslich handelt es sich bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal um eine\nnach Art. 56 lit. b DBG steuerbefreite kantonale Anstalt, deren Einlagen ausschliesslich\nund unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VVK). Die\nVoraussetzungen der Befreiung von der Beitragspflicht der gesetzlichen\nArbeitgeberbeiträge des Beschwerdeführers an die berufliche Vorsorge seiner\nKaderärzte und -ärzt-innen im Sinn von Art. 8 lit. a AHVV sind damit grundsätzlich\nerfüllt.\n\n2.3 Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, es liege keine (gültige)\nLohnreduktion vor. Vielmehr würde die (Kader-)Ärzteschaft des Spitals Linth de facto\nauch den Arbeitgeberbeitrag an ihre berufliche Vorsorge selber tragen. Dies stelle eine\nUmgehung der Beitragspflicht dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim\nArbeitsverhältnis der Kaderärztinnen und -ärzte handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Angestelltenverhältnis (Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS\n140.1]) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung der\nKaderärztinnen und -ärzte [sGS 320.41]). In den Art. 16 ff. der genannten Verordnung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}